Finanzen

Krypto: Ab 2026 gilt in Österreich eine neue Besteuerung

Kryptowährungen haben sich vom Nischenthema zu einem festen Bestandteil zahlreicher privater Geldanlagen entwickelt. Somit ist es auch nicht überraschend, dass Bitcoin und Co. zunehmend in das Visier der Finanzbehörden rücken. Mit neuen Meldepflichten auf EU-Ebene steht den Anlegern in Österreich jetzt ein grundlegender Wandel bevor.

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Kryptowährungen zwischen Kursrutsch und politischer Aufmerksamkeit

Man könnte durchaus sagen, die Stimmung am Kryptomarkt war schon einmal besser. In den vergangenen Wochen sind die Kurse erneut unter Druck geraten, allen voran der Bitcoin, der zeitweise deutlich an Wert verlor. Im Oktober lag der Preis noch bei 126.000 US Dollar, Mitte Dezember bei rund 86.000 US Dollar. Solche Schwankungen ändern jedoch wenig an einer grundsätzlichen Entwicklung: Bitcoin, Ethereum oder Solana sind digitale Vermögenswerte, die sich in den vergangenen Jahren als ernstzunehmende Ergänzung zu klassischen Anlageformen etabliert haben. Mit der wachsenden Bedeutung ist natürlich auch das Interesse des Gesetzgebers größer geworden, der für klare Spielregeln sorgen will

Schon vor Jahren hat die österreichische Politik reagiert. Seit der Reform der Krypto-Besteuerung gelten nämlich Einkünfte aus digitalen Vermögenswerten steuerlich wie andere Kapitalerträge. Der besondere Steuersatz von 27,5 Prozent sorgt deshalb für einheitliche Rahmenbedingungen und mehr Rechtssicherheit. Von Seiten der Steuerexperten wurde damals betont, dass man so recht schnell Graubereiche beseitigen konnte und den Anleger klare Vorgaben präsentiert hat, wie Gewinne aus Kryptowährungen behandelt werden müssen.

Seit Anfang 2024 heimische Krypto-Plattformen dazu verpflichtet, dass sie die anfallende Kapitalertragsteuer direkt einbehalten und an das Finanzamt abführen. Diese Neuerung hat bei einigen Investoren den Eindruck entstehen lassen, dass man durch Nutzung ausländischer Kryptobörsen die Steuerlast vermeiden könnte. Fachleute warnen jedoch eindringlich vor dieser Annahme. Denn auch wenn es keinen automatischen Steuerabzug gibt, bleiben die Gewinne dennoch steuerpflichtig und müssen eigenständig in der Steuererklärung angegeben werden. Schon jetzt deuten einige Studien darauf hin, dass viele Anleger dieser Pflicht bislang nicht oder nur sehr unzureichend nachgekommen sind.

DAC 8 bringt Transparenz über Landesgrenzen hinweg

Mit der überarbeiteten EU-Amtshilferichtlinie DAC 8 steht nun ein Paradigmenwechsel bevor. Die neue Regelung basiert nämlich auf einem internationalen Melderahmen der OECD und verpflichtet die Kryptodienstleister dazu, dass sie umfangreiche Informationen über ihre Kunden an die Steuerbehörden übermitteln. Von der österreichischen Regierung wurden diese Vorgaben mit dem Krypto-Meldepflichtgesetz in nationales Recht gegossen. Im November 2025 wurde die entsprechende Regierungsvorlage erstmals präsentiert.

Das heißt, künftig müssen Kryptobörsen unter anderem den Namen, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer sowie sämtliche relevanten Transaktionen melden. Werden etwa Geschäfte über eine Plattform in Deutschland abgewickelt, so gehen die Daten zunächst an die dortige Finanzverwaltung und werden dann in weiterer Folge an die österreichischen Behörden weitergeleitet. Dadurch entsteht das erste Mal ein umfassendes, grenzüberschreitendes Bild der Krypto-Aktivitäten österreichischer Steuerpflichtiger. Man kann sich also sehr wohl sichere Krypto Wallets im 99bitcoins.com/de Test ansehen und dann auch gegebenenfalls Kryptobörsen mit Sitz im Ausland wählen, die Informationen werden dennoch an die österreichischen Behörden übermittelt.

Das neue Regelwerk wird übrigens Anfang 2026 in Kraft treten. Die ersten Meldungen betreffen das Steuerjahr 2026 und werden dann im Jahr 2027 an die Behörden übermittelt.

Steigendes Entdeckungsrisiko für säumige Anleger

Mit dem automatisierten Datenaustausch wächst natürlich das Risiko, dass nicht deklarierte Kryptogewinne auffliegen. Steuerberater raten daher jenen Personen, die in der Vergangenheit Einkünfte aus digitalen Vermögenswerten nicht korrekt angegeben haben, nun zu handeln. Eine Selbstanzeige kann unter bestimmten Voraussetzungen strafbefreiend sein. Etwa dann, wenn die Finanzbehörde noch keine konkreten Ermittlungen eingeleitet hat

Auch wenn es bereits einen Anfangsverdacht gibt, kann eine Selbstanzeige sinnvoll sein, da sie mitunter strafmildernd berücksichtigt wird. Allerdings ist sie an strenge formale und inhaltliche Anforderungen geknüpft. So müssen die betroffenen Einkünfte vollständig offengelegt werden, ebenso auch alle relevanten Umstände. Die Verjährungsfrist, die bei Kapitalerträgen in der Regel fünf Jahre beträgt, ist besonders relevant; handelt es sich um unterstellten Vorsatz, kann sie jedoch auf bis zu zehn Jahre verlängert werden.